Satzung
"Ev. Singschule Annaburg-Prettin" e.V
§1 Name, Sitz, Zweck
1. Der Verein führt den Namen “Evangelische Singschule Annaburg-Prettin".
Der Verein hat seinen Sitz in Labrun. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht
Stendal eingetragen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Verein ist Träger-
und Förderverein der Singschule.
2. a) Der Verein hat das Ziel, mit Kindern und Jugendlichen musikalisch zu arbeiten und besonders das Singen auf breitem Raum zu fördern.
b) Die Kinder und Jugendlichen sollen zu musikalisch selbständigen Persönlichkeiten heranreifen, die mit traditionellem und zeitgenössischem Liedgut vertraut sind. Der Verein will eine wichtigen Beitrag leisten zur Pflege und Erhaltung von Kulturwerten.
c) Der Verein will durch seine musikalische Arbeit geistlich und kulturell im Raum der.Kirchen, der Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin und darüber hinaus wirken.
d) Der Verein ist den Evangelischen Kirchengemeinden der Pfarrbereiche Annaburg und Prettin besonders verbunden.
e) Der Verein arbeitet überkonfessionell.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf Beschluss des Vorstandes können begründete Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele zu fördern und zu unterstützen.
2. Der Beitritt zum Verein wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung des Mitgliedes vollzogen, in der es die Verbindlichkeit der ihm ausgehändigten Satzung durch Unterschrift anerkennt. Die Beitrittserklärung wird durch Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes wirksam. Bei Minderjährigen ist zusätzlich eine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung erforderlich.
3. Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Stimmrecht und sind wählbar. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben und an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den musikalischen und christlichen Interessen des Vereins offen gegenüber zu stehen und das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen.
§3 Beiträge
1. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
Zuwendungen und Beiträge der Mitglieder; Zuschüsse und Spenden Dritter.
2. Die Höhe und die Fälligkeitstermine der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitglieder-
versammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Damit erlöschen sämtliche
Rechte und Ansprüche gegen den Verein. Entstandene Ansprüche des Vereins bleiben bestehen.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden. Die Wirksamkeit der Kündigung regelt die Geschäftsordnung.
3. Der Ausschluss kann bei Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins erfolgen. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied des Vereins gestellt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an wirksam. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene beim Vorsitzenden des Vorstandes innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben. Die nächste Mitgliederversammlung fällt dann mit einfacher Mehrheit endgültig die Entscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
§5 0rgane
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss
der Mitgliederversammlung können weitere Gremien, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, gebildet werden.
2. Vorstand: Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer- gerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen Mitglieder in einer Kirche des ACK (Arbeitskreis Christlicher Kirchen) sein.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung verantwortlich, beruft die Lehrkräfte und schließt gegebenenfalls Mietverträge für den Verein ab. Der Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel des Vereins bei Ausgaben für Sachmittel und Vergütungen. Anschaffungen, die darüber hinaus notwendig werden, bedürfen der Zustimmung der Mitglieder-versammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
3. Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt, wenn der Vorstand diese beschließt oder ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragt hat. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seines Stellvertreters mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlungfasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungen oder Neufassung der Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§6 Auflösung
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich der Verein auflösen, wenn ¾ der
anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je gleichen
Teilen an die Evangelischen Kirchgemeinden Annaburg und Prettin, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere
zur Förderung kirchenmusikalischer Arbeit zu verwenden haben.
§7 Sprachliche Gleichstellung
Genannte Personen - und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in
weiblicher Form.
§8 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 19.01.2017 neu
gefasst und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.